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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09 B ER   

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LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09 B ER (https://dejure.org/2009,10409)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2009 - L 24 KR 157/09 B ER (https://dejure.org/2009,10409)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - L 24 KR 157/09 B ER (https://dejure.org/2009,10409)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren; Begriff der ernstlichen Zweifel i.S.d. § 86a Abs. 3 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Anzuwendende Vorschriften auf die Verjährung von Ansprüchen nach den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 55/88

    Rente - Beitragsstreitigkeit - Verjährung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09
    Dieser Auffassung, die das BSG in seinem Urteil vom 12. (richtig: 21.) Februar 1990 (12 RK 55/88) vertreten habe, schließe sich das Gericht an.

    Wäre in der Rentenversicherung ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht nicht als Beitragsverfahren (Beitragsstreitigkeit) anzusehen, so würde sich eine rechtskräftige Feststellung dieser Pflicht, wenn sie erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte, für den Versicherten nicht auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88, abgedruckt in SozR 3-2400 § 25 Nr. 1 = BSGE 66, 222).

    Als Sondervorschrift geht § 198 SGB VI der allgemeinen Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2167) zum 01. Januar 2002, wonach für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß gelten, vor (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 bereits zu § 142 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AVG).

    33 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts ist weiterhin die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 maßgebend.

    Letztgenannter Gesichtspunkt sowie die Tatsache, dass der Rechtsstreit über das Bestehen von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung präjudiziell für die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist, machen den wesentlichen Unterschied zu dem vom BSG mit Urteil vom 01. August 1991 - 6 RKa 9/89 entschiedenen Sachverhalt aus, weswegen in jenem Urteil ausdrücklich festgestellt wird, dass deswegen nicht vom Urteil des BSG vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 abgewichen wird.

    Eine solche Beurteilung hat das BSG im Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 vorgenommen.

  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09
    Ein anderer Senat des BSG (Urteil vom 01. August 1991 - 6 RKa 9/89) habe im Rahmen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches einer Beiladung nicht die Wirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB beigemessen.

    Letztgenannter Gesichtspunkt sowie die Tatsache, dass der Rechtsstreit über das Bestehen von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung präjudiziell für die Beitragspflicht des Arbeitgebers ist, machen den wesentlichen Unterschied zu dem vom BSG mit Urteil vom 01. August 1991 - 6 RKa 9/89 entschiedenen Sachverhalt aus, weswegen in jenem Urteil ausdrücklich festgestellt wird, dass deswegen nicht vom Urteil des BSG vom 21. Februar 1990 - 12 RK 55/88 abgewichen wird.

  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02

    Unterbrechung der Verjährung durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09
    Schließlich teile auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06. Februar 2003 - III ZR 223/02 nicht die Auffassung, dass die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB bewirke, weil sie insbesondere der Streitverkündung nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht gleichgestellt werden könne.

    Dies wird im Urteil des BGH vom 06. Februar 2003 - III ZR 223/02 gleichfalls nicht hinreichend berücksichtigt, soweit auch dort auf die fehlende Regelung bezüglich der Beiladung im SchuldRModG abgehoben wird.

  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09
    Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung des Verwaltungsaktes neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (so Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 02. November 2004 - XI S 15/04 -), also im Hauptsacheverfahren ein Erfolg wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

    Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist eine unbillige Härte ausgeschlossen, denn die Vollziehung zur Verwirklichung eines vom Gesetz vorgeschriebenen Rechtszustandes bedeutet lediglich die Durchsetzung der Rechtspflichten, die jedem anderen Betroffenen in derselben Situation obliegen (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 86 a Rdnr. 27 b; BFH, Beschluss vom 02. November 2004 - XI S 15/04 - Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. November 2005 - 4 EO 871/05 -, zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.09.2007 - L 9 KR 70/04

    Abhängige Beschäftigung; Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09
    Das klageabweisende Urteil vom 18. Februar 2004 wurde auf Berufung der Versicherten durch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2007 (L 9 KR 70/04) nebst den angefochtenen Bescheiden aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die Versicherte vom 01. April 1994 bis zum 31. Dezember 2000 in ihrer Tätigkeit als Niederlassungsleiterin bei der Antragstellerin versicherungspflichtig zur Rentenversicherung und versicherungs- und beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung beschäftigt war.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin S 111 KR 164/09 und S 89 KR 134/03 / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 70/04 sowie der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (so BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, abgedruckt in BVerfGE 69, 220; Beschluss vom 10. April 2001 - 1 BvR 1577/00 - m. w. N., zitiert nach juris).
  • BVerfG, 10.04.2001 - 1 BvR 1577/00

    Effektiver Rechtsschutz und sofortige Vollziehung einer Aufsichtsmaßnahme gem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (so BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, abgedruckt in BVerfGE 69, 220; Beschluss vom 10. April 2001 - 1 BvR 1577/00 - m. w. N., zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 01.11.2005 - 4 EO 871/05

    Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2009 - L 24 KR 157/09
    Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist eine unbillige Härte ausgeschlossen, denn die Vollziehung zur Verwirklichung eines vom Gesetz vorgeschriebenen Rechtszustandes bedeutet lediglich die Durchsetzung der Rechtspflichten, die jedem anderen Betroffenen in derselben Situation obliegen (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 86 a Rdnr. 27 b; BFH, Beschluss vom 02. November 2004 - XI S 15/04 - Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. November 2005 - 4 EO 871/05 -, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2017 - L 8 R 551/15

    Betriebsprüfungsbescheid; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines

    Als Sondervorschrift geht § 198 SGB VI der allgemeineren Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vor, wonach für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß gelten (vgl. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 1 zu § 142 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.7.2009, L 24 KR 157/09 B ER).
  • SG Berlin, 26.08.2010 - S 185 AS 24298/10

    Absenkung des Arbeitslosengeldes II; Sanktion wegen Aufgabe eines selbst

    Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass bei einer Abwägung das Interesse des Antragstellers, den Vollzug des mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache angegriffenen Bescheids bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008, L 10 B 2154/08 AS ER, Rn. 3 - zit. nach juris; Beschluss vom 29. Juli 2009, L 24 KR 157/09 B ER, Rn. 19 - zit. nach juris; Beschluss vom 7. September 2009, L 24 KR 173/09 B ER, Rn. 23 - zit. nach juris).
  • SG Berlin, 30.07.2010 - S 185 AS 19695/10

    Absenkung bzw Wegfall des Arbeitslosengeldes II; Entscheidung über die

    Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht ist, dass bei einer Abwägung das Interesse des Antragstellers, den Vollzug des mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache angegriffenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt (vgl. z.B. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008, L 10 B 2154/08 AS ER, Rn. 3 - zit. nach juris; Beschluss vom 29. Juli 2009, L 24 KR 157/09 B ER, Rn. 19 - zit. nach juris; Beschluss vom 7. September 2009, L 24 KR 173/09 B ER, Rn. 23 - zit. nach juris).
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